Das neue Jugendschutzgesetz

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Nach den zweifellos grauenvollen Geschehnissen von Erfurt (Thüringen) überschlugen sich Politiker aller Fraktionen - mit ihrer Meinung nach - sinnvollen und wirksamen Änderungsvorschlägen für ein neues Bundesjugendschutzgesetz. Am 14. Juni diesen Jahres verabschiedete nun der Deutsche Bundestag dieses in vielen Belangen erneuerte Gesetz zum Schutze der Jugend, dem einige Tage darauf, am 21. Juni schließlich noch der Deutsche Bundesrat nahezu geschlossen zustimmte. Im Folgenden wollen wir Euch über die Neuerungen aufklären, sowie auf die Konsequenzen für Computer- und Videospieler eingehen.

Die erste Änderung hat rein organisatorische Gründe: gab es bisher das „Gesetz zum Schutze der Jugend in der Öffentlichkeit" und das „Gesetz über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften und Medieninhalte", so werden diese zukünftig zu einem Gesetz zusammengefasst, was erstmals einen einheitlichen Rahmen zum Jugendschutz schafft und zu einer weitaus effektiveren Arbeitsweise führt (-> weniger Gesetze führen zu weniger Bürokratie, was schnellere Handlungsmöglichkeiten ergibt).

Die zweite Änderung betrifft eine altersverbindliche Kennzeichnung von Computer- und Videospielen (FSK-Freigabe!!) analog zu Video- und Kinofilmen, was zur Folge hat, dass Kindern und Jugendlichen ein Zugang zu jugendgefährdender Spiele verwehrt bleibt.

Drittens kann die „Bundesprüfstelle für jugendgefährende Medien" (BPjM, vormals BPjS) nun auch ohne Antrag tätig werden, sprich Spiele und andere Medien, die in ihrem Kompetenzbereich liegen, auf den Index setzen. Dadurch sollen in Zukunft alle jugendgefährenden Angebote erfasst werden, was beim bisherigen System nicht möglich war, da für jedes gefährdende Medium aufs Neue ein Antrag zur Indizierung eingereicht werden musste.

Zudem werden die Kompetenzen der BPjM auf alle Medien - außer den Rundfunk - ausgeweitet. Das Medium „Rundfunk" bleibt dagegen nach wie vor Länderangelegenheit.

Weiterhin wird im neuen Jugendschutzgesetz erstmals zwischen „Trägermedien" (Bücher, CDs, Videokassettten, CD-ROMs, DVDs etc.) und „Telemedien" (Online-Medien) unterschieden, was eine weitaus bessere Abgrenzung ermöglicht. Früher wurde lediglich zwischen „Schriften", „Mediendienste" und „Teledienste" abgegrenzt, was oftmals zu Komplikationen, was die Einteilung von gefährdenden Programmen, führte.

Eine weitere Neuerung ist, dass fortan keine Indizierung zwangsweise mehr nötig ist, um Trägermedien mit Abgabe-, Verkaufs- oder Werbeverboten zu belegen. Durch diesen Beschluss kann der Staat (hier: Jugendschutzbehörden) schneller eingreifen, da nicht erst auf eine Indizierung seitens der BPjM gewartet werden muss, was - nach Meinung der Regierung und Opposition - in mehr „Schutz" für die Jugend mündet.

Die zwei letzten Änderungen betreffen die Tabak- und Alkoholindustrie. So ist ab jetzt die Abgabe von Tabakwaren an Kinder und Jugendliche unter 16 verboten (bisher war es unter 16-jährigen lediglich nicht erlaubt öffentlich Zigaretten etc. zu konsumieren). Dies soll durch das Umrüsten aller Zigarettenautomaten bis zum 1. Januar 2007 erreicht und durchgesetzt werden. Zudem wird in Kinos von nun an keine Tabak- und Alkoholwerbung vor 22 Uhr zu sehen sein.

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Inhalt .u.A.: "Doch was bedeutet das neue Jugendschutzgesetz für Computer- und Videospieler konkret?"